Diese Formulierung finden Sie in vielen Ausschreibung in Berlin und Brandenburg. Fast ebenso häufig kommt es dann zu Meinungsverschiedenheiten, was „malerfertig“ nun eigentlich bedeutet.
Der Begriff „malerfertig“ schließt die – ohne gesonderte Vergütung – zu erbringenden Leistungen des Malers gemäß VOB/C, DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten- Beschichtungen“, Abschnitt 4.1 „Nebenleistungen“ nicht aus und bedeutet auf keinen Fall, dass der Maler die Flächen nur noch zu beschichten hat. Er stellt auch keinen Freibrief für mangelhafte Vorleistungen, sei es des Verputzers oder anderer Gewerke, dar.
Welche zusätzlichen Arbeitsgänge in welcher Qualität zu erbringen sind, ist durch die Verwendung des Wortes „malerfertig“ nicht ausreichend definiert. Bei gleichem Untergrund erfordert eine hochglanzlackierte Deckenfläche einen erheblich höheren Aufwand an Vorarbeiten als z. B. der Untergrund für die Verklebung einer Rauhfasertapete mit Dispersionsfarbenbeschichtung.
In der Ausschreibung muss, gemäß VOB/A, § 7 (1) 1. die Leistung so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, dass alle Bewerbe die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Weiter heißt es in der VOB/A, § 7 (1) 3:
„Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluß hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus
schätzen kann.
Das Wort „malerfertig“ trägt der Forderung nach einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nicht genügend Rechnung.
Der Arbeitskreis Sachverständige im Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz empfahl zum Thema „malerfertig“ folgenden Formulierungsvorschlag:
Im Bauwesen nicht genormte Begriffe, wie z. B. malerfertig, flügelig, endgereinigt, spachtelsauber, etc. bedingen, aufgrund der Unklarheit ihrer Aussage im Zweifelsfall nicht den eventuell beabsichtigten Willen des Erklärenden, sondern die definierten Anforderungen der zuständigen DIN Norm in der VOB.
Nach dem Kernsatz der Eindeutigkeit von Ausschreibungen, hat der Antragende das gewünschte Leistungsergebnis, ggf. unter Zuhilfenahme weiterer Erklärungen, unmißverständlich darzulegen. Bei uneinheitlichen Auslegungen über den Ausführungsstandard, ist im Regelfall der „anerkannte Stand der Technik“ zu verwenden.
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